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   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2010 - 6 A 338/09   

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https://dejure.org/2010,23543
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2010 - 6 A 338/09 (https://dejure.org/2010,23543)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.12.2010 - 6 A 338/09 (https://dejure.org/2010,23543)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 6 A 338/09 (https://dejure.org/2010,23543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz Amtshaftung Regress Rückgriff Fremdschaden Leistungsbescheid Rechtsweg

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schadensersatz Amtshaftung Regress Rückgriff Fremdschaden Leistungsbescheid Rechtsweg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Geltendmachung eines Regressanspruchs eines Landes gegen einen Beamten wegen einer Amtspflichtverletzung mittels eines Leistungsbescheids; Schadensersatzanspruch eines Dritten gegen ein Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung durch einen Beamten in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Geltendmachung eines Regressanspruchs eines Landes gegen einen Beamten wegen einer Amtspflichtverletzung mittels eines Leistungsbescheids; Schadensersatzanspruch eines Dritten gegen ein Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung durch einen Beamten in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsweg - Regress bei Amtspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Magdeburg, 15.11.2013 - 5 A 200/12

    Haftung eines Polizeibeamten für einen beim Rückwärtsausparken entstandenen

    Etwas anderes gilt lediglich für sogenannte "Fremdschäden", welche der Dienstherr gegenüber dem Beamten von Verfassungs wegen (Art. 34 Satz 3 GG) nur im ordentlichen Rechtsweg geltend machen darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2010 - 6 A 338/09 - juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2021 - 2 K 516/20
    Die Entscheidung über den Rückgriff ist von Verfassung wegen den ordentlichen Gerichten vorbehalten, weil der Amtswalter (hier: der Kläger) beim Innenregress bei einer Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung schlechter gestellt wäre, als wenn er dem Geschädigten (hier: Mukhtar Motors) unmittelbar gehaftet hätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 338/09 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1964 - VIII C 394.63 -, juris, Rn. 16).
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